Satzung des "Rochlitzer Geschichtsverein e.V."
überarbeitete Version vom 01.04.2004 und 01.04.2005
§ 1 - Das Allgemeine des Vereins: Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen " Rochlitzer Geschichtsverein e. V.".
- Der Verein ist Rechtsnachfolger des ehemaligen Rochlitzer "Geschichts- und Altertumsvereins" von 1892. Er sieht sich als dessen Erbe.
- Der Verein arbeitet mit verschiedenen gleichgelagerten Vereinen aus der Region sowie Ortschronisten zusammen. Es bestehen Kontakte zum Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V. mit Sitz in Dresden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Rochlitz.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hainichen (VR 607) eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 - Der Zweck die Aufgaben und die Ziele des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele, sondern vordergründig gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle dem Verein zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Verein ist partei- und konfessionsunabhängig. Er vereinigt Interessenten und Förderer heimathistorischer Forschungen und der Denkmalpflege.
- Hauptanliegen des Vereins ist die weitere Erforschung und Popularisierung der Heimat und Regionalgeschichte. Zudem ist ein Hauptzweck des Vereins die ständige Erweiterung des eigenen Vereinsarchivs mit zeitgeschichtlichen Dokumenten, Fotos u.ä. zur Ortsgeschichte.
- Der Verein setzt sich für die konsequente Erhaltung dieser heimatgeschichtlichen Sammlung ein und trägt dafür Sorge, dass sämtliche Dokumente durch moderne Speichermedien als digitalisiertes Dokument neben dem Original für die Zukunft erhalten bleiben.
- Der Verein soll dazu beitragen, die Liebe zur Heimat neu zu wecken. Er setzt sich für die Erhaltung und Pflege wertvoller historischer Kultur- und Baudenkmäler sowie technischer Anlagen ein. Wertvollen Naturräumen der Heimat wird im Sinne des Landschaftsschutzes besondere Beachtung geschenkt.
- Der Rochlitzer Geschichtsverein e.V. betrachtet folgendes als seine Aufgaben:
- weitere Erforschung und Erschließung der Heimat- und Regionalgeschichte (speziell der Region Rochlitz) als fester Bestandteil deutscher und europäischer Kulturgeschichte;
- Sammlung und Verbreitung von Forschungsergebnissen zur Regionalgeschichte, Ortsgeschichte, Kulturgeschichte, Volkskunde, Religionsgeschichte, Wirtschafts- und Verkehrsgeschichte, Technikgeschichte und Alltagsgeschichte;
- Suche und Erfassung technischer Denkmale sowie von Sachzeugen der handwerklichen und industriellen Produktion;
- Pflege der Zusammenarbeit mit gleichinteressierten Vereinen bei der Erforschung und Pflege von Traditionen, Sitten und Gebräuchen, Organisation gemeinsamer Veranstaltungen oder Exkursionen;
- Förderung der ortschronistischen Arbeit durch Vervollständigung und Pflege des Vereinsarchivs;
- Erforschung und Pflege ur- und frühgeschichtlicher Bodenaltertümer;
- Beratung bei der Gestaltung von Heimat- und Volksfesten;
- Erforschung, Bewahrung, Pflege und Propagierung der gewachsenen Baukultur besonders der Denkmalswerte in Rochlitz und Umgebung;
- Unterstützung von Bürgerinitiativen zur Rettung, Erhaltung und Verschönerung des Rochlitzer Stadtzentrums, insbesondere Denkmalsobjekten in Rochlitz, der Landschaft sowie der Dorfzentren um Rochlitz;
- Pflege der Heimatdichtung, der Volkskunst, der volkstümlichen Sitten und Bräuche, Nutzung der Fotografie zur Dokumentation und Verbreitung kultureller Werte;
- Einflussnahme auf die Pflege und Gestaltung unserer Heimat, sowie auf die Betreuung von historischen Parkanlagen, Gärten und Friedhöfen, Mitarbeit bei Bebauungskonzeptionen und deren Verwirklichung;
- Unterstützung aller Bildungsmaßnahmen zur Vertiefung des Heimatkundlichen in den Schulen und in der Bevölkerung, Förderung der Heimatverbundenheit durch Wort und Schrift;
- Der Verein erfüllt seine Zielstellung durch:
- Unterstützung bei der Herausgabe von wissenschaftlicher und populärer Literatur;
- die unverbindliche Information seiner Mitglieder über Veranstaltungen heimatgeschichtlicher und denkmalpflegerischer Art im Landkreis Mittweida und im Freistaat Sachsen;
- Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen die den eigenen Vereinszielen und Satzungsbestimmungen nahe liegen
- Vorträge und Fachtagungen;
- Zusammenarbeit mit Museen, wissenschaftlichen Institutionen und Archiven;
- Gedanken- und Schriftenaustausch mit Vereinen und Organisationen vergleichbarer Zielstellung.
§ 3 - Die Mitgliedschaft im Verein
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen unter Wahrung der Rechte und Pflichten der gültigen Satzung des Vereins sein.
- Mitglied können alle Personen ab 14 Jahre werden. Die Mitgliedschaft von Jugendliche unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins beantragt. Der Vorstand entscheidet in einer Vorstandssitzung mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme. In Streitfällen bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
- Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen gegenüber dem Verein einen Vertreter und ggf. einen Stellvertreter, die deren Rechte und Pflichten im Verein wahrnehmen.
- Die Mitgliedschaft endet bei Einzelpersonen durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß, bei juristischen Personen durch Auflösung der Einrichtung, Austritt oder Ausschluß.
- Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres, bis spätestens 30.09. des Jahres, schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitrag länger als 24 Monate schuldig bleibt. Der Ausschluß erfolgt, wenn dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt wird oder bei Schädigung des öffentlichen Ansehens. Der Ausschluß wird unter Mitteilung der Gründe vom Vorstand ausgesprochen. Das Mitglied ist berechtigt, dagegen vor der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- Im Falle des Austrittes, des Ausschlusses, der Streichung und bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod haben das jeweilige Mitglied bzw. dessen Erben keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 4 - Die Ehrenmitgliedschaft im Verein
- Auf Antrag der Mitglieder an den Vereinsvorstand oder durch Vorstandsbeschluss, können Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder, die sich besonders auf dem Gebiet der Heimatgeschichte engagiert haben, zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.
- Ehrenmitglieder werden als Vereinsmitglied in der Mitgliederliste geführt. Sie sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 5 - Die Organe des Vereins
- Organe des "Rochlitzer Geschichtsverein e.V. sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 6 - Die Mitgliederversammlung
- Das höchste Organ des Geschichtsvereins ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt im ersten Quartal eines neuen Geschäftsjahres zusammen. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
- Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leiten die Versammlung, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
- In die ausschließliche Kompetenz der Mitgliederversammlung gehören:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Genehmigung des Jahres- und Finanzberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes,
- die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
- die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
- die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Rochlitzer Geschichtsverein e.V.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand unter Verzicht auf die im Absatz 1 genannte Frist die Mitgliederversammlung schriftlich einberufen.
- Die Mitgliederversammlung dient u.a. der Information der Mitglieder über Aufgaben, Pläne und Zielsetzungen, Aktuelles und/oder Aktivitäten des Vereins sowie von einzelnen Mitgliedern und ist der Diskussion darüber. Die Themen der geplanten monatlichen Vereinszusammenkünfte, einschließlich Sommerpause, werden unter Vorbehalt zur Mitgliederversammlung bekannt -gegeben.
- Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zur Versammlung ordnungsgemäß geladen wurde.
- Über die Ergebnisse und den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen (siehe § 7 Abs.10)
§ 7 - Der Vorstand des Vereins
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie bis zu einem weiteren Vorstandsmitglied. Als Berater des Vorstands können unter bestimmten Umständen bis zu zwei weitere Personen fungieren und an Sitzungen des Vorstands teilnehmen. Diese Berater haben kein Stimmrecht.
- Der Vorstand kann bevollmächtigt werden, einen Geschäftsführer zu berufen. Der Geschäftsführer ist nicht Mitglied im Vorstand.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, verantwortlich.
- Durch den Vorstandsvorsitzenden und den Stellvertreter oder den Vorsitzenden mit dem Schatzmeister oder dem Vorsitzenden mit dem Schriftführer oder durch den Vorsitzenden und dem weiteren Vorstandsmitglied (gemäß §7.1) wird der Verein nach außen vertreten.
- Der Vorstand entscheidet über Maßnahmen, die zur Erfüllung der Zwecke des Vereins dienen. Das Verfügen über jegliche Geldmittel bedarf dabei mindestens zweier Vorstandsmitglieder.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Geschäftsführer vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
- Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand über die Dauer seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes geführt. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung mindestens einmal pro Jahr über seine Arbeit und vor allem über die Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel des Vereins rechenschaftspflichtig.
Vor Abgabe des Berichtes ist eine Buch- und Kassenprüfung zu veranlassen und durchzuführen. Die Buch- und Kassenprüfung erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 1 Woche.
- Der Vorstand ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer in einem Protokoll der Vorstandssitzung zu dokumentieren und vom jeweiligen Leiter des Sitzung zu unterschreiben.
- Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist vom Schriftführer zu erstellen und von diesem sowie dem Vorsitzenden oder bei dessen Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Protokolle sind in einem Protokollbuch aufzubewahren.
§ 8 - Die Finanziellen Mittel des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Siehe auch §2 Absatz 1.
- Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge gemäß Beitragsordnung, Zuwendungen und Spenden.
- Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 9 - Die Kassenprüfung im Verein
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer.
- Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse zu prüfen und vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins zu nehmen.
§ 10 - Die Satzungsänderung
- Die Satzung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung abgeändert werden, wenn dies als Gegenstand der Tagesordnung drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
- Bei Abstimmungen zu Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 - Die Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
- Das materielle Vermögen (Archiv) des Vereins geht im Falle seiner Auflösung an die Stadt Rochlitz über. Zum finanziellen Vermögen muss der Vorstand entscheiden welcher gemeinnützigen Einrichtung es zukommt.
§ 12 - Das Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.04.2004 in Rochlitz einstimmig beschlossen. Die gewünschten Änderungen von seiten des Amtsgerichtes Hainichen wurden auf der Mitgliederversammlung am 11.04.2005 in Rochlitz einstimmig beschlossen.
Rochlitz, den 11.05.2004
Sven Krause, im Auftrag des Vereinsvorstandes
- Geschäftsordnung -
Die Beitragsordnung des Vereins
- Mitglieder zahlen 12.- Euro/Jahr
- Mitglieder mit Ermäßigung (Rentner, Vorruheständler, Arbeitslose, Schüler und Studenten) 6,- Euro/Jahr
- Juristische Personen bzw. Freunde und Förderer des Vereins (z. B. Firmen) zahlen nach eigenem Ermessen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
- Der Fälligkeitstermin für die Zahlung ist am 8. März eines jeden Geschäftsjahres.
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